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Wolff, Martin

H.A.M. 0

Martin Wolff
Jurist und Rechtsgelehrter

Geboren am 20. September 1872 in Berlin
Gestorben am 20. Juli 1953 in London


Martin Wolff ist einer der bedeutendsten Juristen, die an der (heutigen) Humboldt- (und einstigen Friedrich-Wilhelms-) Universität geforscht und gelehrt haben. Seine Neigung und sein einzigartiges Talent zur Lehre sind legendär. „Die grosse Sachenrechtsvorlesung im Auditorium Maximum … war ein Erlebnis – etwa tausend Hörer, alle mäuschenstill, während der kleine Mann mit der dünnen Stimme die Aufmerksamkeit von allen hatte“, schrieb mir kürzlich Kurt Lipstein, einer der letzten lebenden Zeitzeugen. Und selbst im Audimax war nicht genug Platz für alle.


Wolffs Lehrbuch zum Sachenrecht galt über ein halbes Jahrhundert lang als das führende Werk für Lehre und Praxis. Aber auch im Handelsrecht, Familienrecht, in Rechtsvergleichung und Internationalem Privatrecht galt Wolff als Autorität.


Vielen deutschen Juristen ist nicht bewusst, wie eng Wolffs Biographie und Werk mit England verflochten sind. Mein Vortrag nimmt den 50. Todestag von Martin Wolff am 20. Juli diesen Jahres zum Anlass, in einem ersten biographischen Teil diese wenig erforschte englische Seite zu würdigen. Im zweiten Teil möchte ich darlegen, wie Wolff mit seiner deutschen und rechtsvergleichenden Expertise geholfen hat, das englische Recht weiterzuentwickeln.


Wolff in Deutschland
Martin Wolff stammt aus einer Berliner Kaufmannsfamilie. Sein Geburtsjahr ist 1872. Seine Eltern erzogen ihn im jüdischen Glauben. Er studierte Rechtswissenschaft an der Friedrich-Wilhelms-Universität – so hieß damals die Humboldt-Universität – und verbrachte zwischendrin je ein Semester an den Universitäten Freiburg (SS 1891) und München (SS 1893). Er promovierte und habilitierte in Berlin über sachenrechtliche Themen. 1903 wurde er außerplanmäßiger Professor. Elf Jahre später erhielt Wolff seinen ersten Lehrstuhl in Marburg; die lange Wartezeit war typisch für Wissenschaftler jüdischer Konfession. 1918 wechselte er nach Bonn, und 1921 kehrte er an seine Alma Mater zurück, um einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Internationales und ausländisches Privatrecht anzunehmen.
Wolff war auf dem Höhepunkt seiner wissenschaftlichen Karriere, als die Nationalsozialisten die Macht ergriffen. Aktivisten der SA und des NS-Studentenbundes unterbrachen im Mai 1933 mehrfach lautstark seine Vorlesungen und bedrohten Studenten, die daran teilnehmen wollten. Der Rektor, Eduard Kohlrausch, schritt dagegen ein, und Wolff unterrichtete die nächsten zwei Jahre lang weitgehend ungehindert und vor einem vollen Hörsaal.


Die Studenten hielten ihm die Treue. Die nationalsozialistische Regierung, die zahlreiche von Wolffs Kollegen aus rassistischen und politischen Gründen aus den Ämtern hatte entfernen lassen, ließ den berühmten und zudem bekannt unpolitischen Wolff vergleichsweise in Ruhe. Der Anstoß zu seiner Entlassung kam von seiner eigenen Fakultät. Der im April 1935 ernannte, linientreue Dekan Gleispach unternahm beim Ministerium einen entsprechenden Vorstoß. Unter dem Vorwand einer Umstrukturierung der Fakultät wurde Wolffs Lehrstuhl durch einen in antiker Rechtsgeschichte ersetzt. Damit konnte Wolff rückwirkend zum 30. Juni 1935 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden werden.


Wie viele verfolgte Wissenschaftler entschloss Wolff sich zur Emigration. Kontakte hatte er in viele Länder, aber Großbritannien war die offensichtliche Wahl. Dafür sprach seine britische Frau, Marguerite Wolff, und ihre gutsituierte Familie in London. Ihr Bruder, Herbert F. Jolowicz, war zudem Professor für Rechtswissenschaft am University College London. Wolff hatte vielen seiner verfolgten Kollegen nicht nur all dies und sein internationales Renommee voraus, sondern war aus britischer Sicht auch fachlich interessant. Für deutsche Sachenrechtler bestand zwar kein Bedarf in England, aber Wolff war ja auch rechtsvergleichender Handelsrechtler und Experte im Internationalen Privatrecht. Als Marguerite Wolff mit dem jüngeren Sohn Viktor kurz nach Martin Wolffs Entlassung nach London zog, um vor Ort ihrem Mann den Weg zu ebnen, ahnte wohl keiner, dass es drei lange, bange Jahre dauern würde, bis Martin Wolff schließlich an einer englischen Universität unterkommen würde.


Emigration nach England
Den meisten verfolgten Wissenschaftlern, die damals in das Vereinigte Königreich emigrierten, gelang dies mit Hilfe einer für diesen Zweck 1933 in London gegründeten privaten Organisation, der Society for the Protection of Science and Learning, kurz SPSL. Auch Wolff suchte ihre Unterstützung. Ihre Archive belegen zahlreiche Schwierigkeiten, die Wolff zu überwinden hatte. Zunächst musste er eine britische Referenz besorgen. Herbert Jolowicz schied wegen seiner engen Familienbande zu Wolff aus.


So reiste Marguerite Wolff nach Cambridge, um Harold Gutteridge, Professor für Rechtsvergleichung, um ein Zeugnis zu bitten. Gutteridge pries in seinem Gutachten die akademischen Verdienste von Wolff, fügte aber die folgenden Worte an: „He is a very great lawyer but his personality is somewhat against him & would, in my opinion, debar him from a teaching post in this country. I am just a little doubtful as to his ability to fit in to the environment of an English residential University … he would, in my view, be better suited to the circumstances existing in the University of London than those which he would have to encounter elsewhere.“


Es mag sein, dass Gutteridge und möglicherweise sogar die Wolffs dabei eine reine Forschungsstelle in London vor Augen hatten. Jedenfalls war es unmöglich, mit diesem Gutachten eine Stelle als Hochschullehrer zu bekommen. Schon Wolffs Alter – im September 1935 wurde er 63 – war ein Problem. Auch die Angabe Wolffs, er könne nicht gut englisch sprechen (seine Frau war da optimistischer) war wenig hilfreich. Die SPSL unternahm anfangs einen Versuch, für Wolff ein Research Fellowship zu gewinnen. Doch ihre Aktivitäten erlahmten bald.
Im Februar 1936 reiste Wolff in eigener Sache nach London und sprach bei der SPSL vor. Dort wurde notiert, dass Wolff weiterhin seine Pension erhielt und Zugang zu Bibliotheken hatte. Wir wissen aus den Klemperer-Tagebüchern, dass beides damals noch ganz normal war.  Gänzlich ohne Hilfe der SPSL und wohl durch Vermittlung von Herbert Jolowicz wurde Wolff eingeladen, im Dezember 1936 am University College London einen Vortrag über „The Choice of Law by the Parties in an International Contract“ zu halten. Bei dieser Gelegenheit sprach Wolff wiederum bei der SPSL vor.


Dort notierte man, dass er sein Ausreisevisum problemlos erhalten hatte. Wir wissen wiederum aus den Klemperer-Tagebüchern, dass daran nichts Ungewöhnliches war. Auch Wolffs familiärer Rückhalt in London ließ sein Anliegen vielleicht weniger dringlich erscheinen als das anderer verfolgter Wissenschaftler.


Mehr als alle diese Faktoren dürfte aber ein Vermerk in Wolffs Akte erklären, warum die anfänglichen Bemühungen der SPSL in Sachen Wolff so schnell einschliefen. Der Vermerk bezieht sich auf ein Gespräch mit Fritz Demuth, Leiter der Notgemeinschaft Deutscher Wissenschaftler im Ausland, die gerade nach London und in das Büro der SPSL verlegt worden war. Er lautet: „Demuth says Wolff spoke against the Jews two years before the Revolution – he is completely discredited in Germany and outside among the refugees.“
Demuths Behauptungen scheinen so gar nicht zu Wolff zu passen, der jeder politischen Äußerung so abhold war, dass nicht einmal seine engsten Mitarbeiter oder Familiengehörige wussten, wo er politisch stand. Wo viele andere konvertiert hatten, stand er zu seinem Glauben, und hat sich dafür höchstwahrscheinlich berufliche Nachteile eingehandelt. Und die Behauptung, Wolff sei unter den deutschen Exilanten völlig diskreditiert, lässt sich nicht leicht mit den freundschaftlichen Beziehungen vereinbaren, die Wolff mit Schicksalsgenossen vor der Auswanderung im Exil und nach Kriegsende gepflegt hat. So oder so – diese Notiz kann erklären, warum Wolff in Großbritannien nicht mit offenen Armen empfangen wurde. Die SPSL unternahm danach wohl nichts mehr für ihn. Jedenfalls findet sich für das ganze Jahr 1937 kein Eintrag zu Wolff in den Akten. Auch Wolffs erster Vorstoß über seinen Vortrag am University College London hatte dort offenbar nichts weiter bewirkt.


Wie genau es Wolff gelang, dass das All Souls College in Oxford sich schließlich für ihn interessierte, habe ich nicht rekonstruieren können. Wahrscheinlich war es den Kontakten von Wolff oder Jolowicz zu verdanken, dass das All Souls College um die Jahreswende 1937/38 ihm die Einladung für einen Vortrag verschaffte, den er im Februar 1938 an der juristischen Fakultät der Universität Oxford zum Thema „The Nature of Legal Persons“ hielt. Der Vortrag war ein großer Erfolg. Er wurde im angesehenen Law Quarterly Review veröffentlicht.  Und das All Souls College entschied sich etwa im Juni 1938, Wolff ein Forschungsstipendium und ein eigenes Büro anzubieten. Es verwundert nicht, dass Wolff dieses Angebot annahm. Überraschend ist aber, dass es ihm gelang, sich diesen Wechsel von den deutschen Behörden genehmigen zu lassen und damit die Weiterzahlung seiner Pension auf ein deutsches Sperrkonto zu sichern. Es gab wohl tatsächlich noch Mitte 1938 Personen in der Ministerialbürokratie, die ihm wohlgesonnen waren.


Wolff in Oxford
Wolff trat sein Forschungsstipendium in Oxford im September 1938 an, in etwa zu seinem 66. Geburtstag. Die fünfzehn verbleibenden Jahre seines Lebens sollte dieses Arrangement mit All Souls fortdauern. In mancher Hinsicht sah es so aus, als ob er das große Los gezogen hätte. All Souls war damals und ist noch heute eines der schönsten, reichsten und berühmtesten von den Colleges, die zusammen die Universität Oxford ausmachen. Es hat keine Studenten, nur Wissenschaftler in seinen Reihen. Bevor jetzt mancher im Publikum Wolff für sein Stipendium, sein Büro und die Ruhe am All Souls beneidet, sollte ich auch auf die widrigeren Umstände eingehen, unter denen Wolff dort seine Arbeit aufnahm.


Dazu zählt eine gewisse Feindseligkeit oder zumindest großes Misstrauen, welches damals viele Briten nicht nur gegenüber deutschen Emigranten hegten, sondern gegenüber allem Ausländischen.


Der verstorbene Lord Justice Michael Kerr, Sohn des berühmten Schriftstellers Alfred Kerr  (gebürtig aus Breslau, befreundet u.a. mit Else Lasker-Schüler – Anmerkung der Redaktion) kam 1936 mit seiner Familie nach England. Er meint, Ausländer habe man damals wie Marsmenschen betrachtet. Wolffs Kollege im Oxforder Exil, Fritz Pringsheim, bekam Ärger mit Nachbarn und der Polizei, weil seine Kinder in der Wohnung deutsche Lieder sangen, und das bei offenem Fenster.


Auch finanziell ging es vielen Emigranten nicht gut. Vor 1933 war Wolff, vor allem dank der Hörergelder seiner zahlreichen Studenten, der bestverdienende Lehrer seiner Fakultät gewesen. Jetzt lebte er von einem bescheidenen Stipendium. In der vorlesungsfreien Zeit wohnte er zwar einigermaßen komfortabel in London mit seiner Frau und seinem Sohn Viktor im Dachgeschoss des Hauses seiner Schwiegereltern. Ansonsten lebte er aber alleine in Oxford in gelegentlich wechselnden, stets sehr bescheidenen Wohnungen, war dort anfangs vergleichsweise isoliert und lebte wohl ganz für seine Arbeit.


Ein begnadeter und leidenschaftlicher Lehrer wie Wolff musste den Verlust der Lehre als schmerzlich empfinden. Auch der soziale Abstieg vom Berliner Professor zum Oxforder Stipendiaten war deutlich.


Wolff wurde nie Mitglied der Oxforder juristischen Fakultät oder vom All Souls College; noch heute wäre das ein Stigma für einen Wissenschaftler in Oxford. Doch Wolff hat sich, soweit mir bekannt, nie im geringsten über seine Lebensverhältnisse oder Gastgeber beschwert insbesondere auch nicht gegenüber Familienangehörigen.


Ein anderer war deutlicher mit seiner Kritik an der Behandlung von Wolff in Oxford. Francis Mann hatte in Berlin bei Wolff promoviert und war sein Assistent zu einer Zeit, als Mann noch auf den Vornamen Fritz hörte. Wolff und Mann blieben auch im englischen Exil in engem Kontakt. In seinen unveröffentlichten Memoiren beklagt Mann unter anderem mit großer Verbitterung, dass Wolff zur ewigen Schande der Universität Oxford dort nie habe lehren dürfen.


Wolffs Arbeit in Oxford
Wolff forschte und publizierte in Oxford, als könne ihm Alter nichts anhaben. Er veröffentlichte zahlreiche Artikel, schrieb zusammen mit P. Arminjon und B. Nolde einen dreibändigen Traité de Droit Comparé und arbeitete mit seinem Schüler Ludwig Raiser an der zehnten Auflage des Lehrbuchs des Bürgerlichen
Rechts von Enneccerus, Kipp und Wolff. Sein Lehrbuch zum deutschen Internationalen Privatrecht erschien 1949 in einer zweiten und posthum 1954 in einer dritten Auflage. Die wichtigste Arbeit von Wolff aus seiner Zeit in Oxford ist aber zweifellos seine ausführliche Monographie zum englischen Private International Law, die 1945 in der ersten und schon 1950 in einer zweiten Auflage erschien.


Das Buch wurde in England lebhaft besprochen. Alle Rezensenten erkannten an, dass es eine bedeutende Lücke schloss. Was dieses Buch so einzigartig machte, war seine Suche nach Prinzipien in einem Rechtsgebiet, in dem der führende englische Kommentar keine weiteren Ambitionen hatte, als vorhandenes Fallrecht in einem systematischen Zusammenhang zu präsentieren. Besonders gelobt wurde, dass das Buch englischen Autoren und Gerichten mit unerreichter Autorität den Erfahrungsschatz kontinentaleuropäischer Rechtssysteme erschloss. Halb bewundernd, halb konsterniert stellten Rezensenten fest, dass Wolff sogar Probleme erörterte, die englische Gerichte noch nie beschäftigt hatten. Eine Rezension listet etwa zwanzig solcher Probleme auf, darunter so fundamentale wie die Fragen nach dem Recht, welches die persönlichen Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten beherrscht, oder Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern, die Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder das Verhältnis zwischen Beweislast und materiellem Recht. Alles das war jetzt bei Wolff nachzulesen – und sonst wohl in keinem anderen Lehrbuch zum englischen Internationalen Privatrecht.


Auch Wolffs Darstellungen der Geschichte des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Vertragsrechts wurden in den höchsten Tönen gelobt. Und auch die englische Rechtsterminologie wurde nachhaltig bereichert. „The incidental question“ – zu deutsch: Vorfrage – wird erstmals bei Wolff so bezeichnet; wohl der gesamte anglophone Rechtsraum verwendet heute diesen Begriff.


Wolff (der nur eine einzige Vorlesung in Oxford gehalten hat – Anmerkung der Redaktion) hat  dennoch die Lehre in Oxford bereichert. Er hat Internationales Privatrecht und Römisches Recht unterrichtet, vermutlich in so genannten tutorials, d.h. Einzel- oder Kleinstgruppenunterricht.
Er nahm an rechtsvergleichenden Seminaren teil. Er half zahlreichen Studierenden bei ihrer Forschung.  Und obwohl Wolff an der Fakultät keinen offiziellen Status hatte, begutachtete er gelegentlich Dissertationen und betreute eine Arbeit zum rechtsvergleichenden
Internationalen Privatrecht.


Wolff stand auch Kollegen mit Rat zur Seite. Darunter befanden sich die Herausgeber von Jenks‘ Digest of English Civil Law, einem sehr ehrgeizigen Versuch, das englische Privatrecht in die Struktur des – damals ganz modernen – Bürgerlichen Gesetzbuchs zu pressen. Auf Wolffs Anraten verlagerten die Herausgeber der 4. Auflage viel Stoff vom angeblichen Allgemeinen Teil des englischen Privatrechts zurück ins Vertragsrecht. Dieser Rat zeigt Wolffs sicheres rechtsvergleichendes Gespür. Andere hätten vielleicht diesen Transfer ihres Heimatrechts mit Stolz begrüßt. Wolff warnte davor, weil er wusste, dass ein deutscher Allgemeiner Teil im Umfeld des englischen Rechts nicht funktionieren konnte.


5.2 Soziales Umfeld und persönliche Eindrücke So wurde Wolff in Oxford immer besser bekannt und geschätzt.


Die erwähnte Einschätzung von Gutteridge, dass Wolff eine problematische Persönlichkeit und für das Leben in einer Universität wie Oxford oder Cambridge nicht geeignet sei, erwies sich als geradezu spektakulär falsch. W. S. G. Adams, bis 1945 der Warden vom All Souls College,schwärmte von Wolff in den höchsten Tönen und unterstützte Wolffs Antrag auf die britische Staatsbürgerschaft, die ihm 1947 gewährt wurde, mit den folgenden
Worten: „Dr. Wolff has personally won the regard and affection of those who have been brought into touch with him and I know of no case, in a considerable experience, where I could more strongly support the application for naturalisation.“


Barry Nicholas, damals ein junger Kollege aus Oxford, beschrieb mir Wolff als „a delightfully humorous and unpretentious person“ und erzählte, dass Wolff ihm eine pantomimische Vorstellung gab, wie ein typischer deutscher Professor einen Studenten
empfängt.


Späte Würdigung
Erst spät wurde man sich auf beiden Seiten des Ärmelkanals bewusst, dass man diesen großen Gelehrten nicht immer so behandelt hatte, wie er es verdient hätte. Sein Heimatland, das ihn vertrieben, und sein Gastland, das ihn nur zögerlich aufgenommen hatte, ließen ihm nun hohe Ehren zuteil werden. Zu seinem 80. Geburtstag im September 1952 präsentierten ihm Schüler, Kollegen und Freunde eine Festschrift. Bei dieser Gelegenheit überreichte ihm der damalige Außenminister und spätere Präsidentder EWG-Kommission, Werner Hallstein, der bei Wolff habilitiert hatte, den höchsten Verdienstorden der Bundesrepublik.
Kurz darauf zeichnete ihn die Universität Oxford mit ihrer höchsten wissenschaftlichen Ehrung aus, dem Doctor of Civil Law. Trotz angeschlagener Gesundheit führte Wolff seine Arbeit fort; ganz zum Schluss hielt ihn der schiere Wille zur Arbeit am Leben. So arbeitete Wolff an der 10. Überarbeitung seines Sachenrechts, vollendete den Traité de Droit Comparé und schrieb die dritte Auflage von Das internationale Privatrecht Deutschlands.


Am 20. Juli 1953, zwei Wochen nach Abschluss seines letzten großen Manuskripts,
starb Wolff in London.


Intermezzo
Was verbindet uns heute, ein halbes Jahrhundert später, mit Martin Wolff? Ich hoffe, man sieht mir nach, wenn ich mit einigen persönlichen Bemerkungen anfange.


Der Anstoß für meine Forschung zu Wolff kam von außen und zu einer Zeit, als mein heutiger Lehrstuhl noch gar nicht ausgeschrieben war. Damals wohnte ich seit zehn Jahren im Norden von London und lehrte an der Oxforder juristischen Fakultät. Ich fand heraus, dass Wolff dieselbe Pendelstrecke gehabt hatte. Ich fand heraus, dass von den mittlerweile fünf Universitäten, an denen ich studiert oder unterrichtet habe, Wolff an vieren studiert oder gelehrt und an der fünften einen Gastvortrag gehalten hatte. Ich fand heraus, dass ich in Oxford morgens beim Gang zum Bäcker jahrelang an einem Nachbarhaus vorbeigelaufen war, in dem seinerzeit Wolff gewohnt hatte. Wissenschaftliche Genealogien hatten mich nie besonders interessiert, aber jetzt fand ich heraus, dass ich, über Hans Dölle und Hans Stoll vermittelt, ein Schüler von Wolff in der dritten Generation bin. Und heute, fast 65 Jahre nachdem Wolff, von dieser Universität ausgestoßen, sich auf den Weg nach Oxford machte, stehe ich hier als der vermutlich erste Jurist, der seitdem – und unter viel erfreulicheren Umständen – den umgekehrten Weg vom Oxforder Hochschullehrer zu einem Lehrstuhl an der Humboldt-Universität gegangen ist.


Die Humboldt-Universität von heute ist nicht die Friedrich-Wilhelms-Universität von damals. Aber es gibt Verbindendes. Die juristische Fakultät hatte seit 1920 wie keine andere zielstrebig internationale Themen für Lehre und Forschung innovativ besetzt und war zweifelsohne die erste Adresse in Deutschland. Die Nationalsozialisten vertrieben viele der Besten. Die Universität sank auf ein gehobenes Mittelmaß zurück. Die juristische Fakultät der heutigen Humboldt-Universität hat viel dafür getan, an die einstige Größe anzuknüpfen, und setzt dabei in Lehre und Forschung genauso bewusst auf internationale Themen. Die Gefahr, die heute droht, ist qualitativ und quantitativ anders, aber dennoch ganz beträchtlich. Die Finanzkrise Berlins hat eine schlimme Rotstiftpolitik ausgelöst. Ein Opfer ist der Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, der thematisch dem Lehrstuhl von Wolff am nächsten kommt. Von der Haushaltssperre bedroht ist der renommierte völkerrechtliche Lehrstuhl. Aber auch viel Positives ist zu erwähnen, über das Martin Wolff sich zweifelsohne gefreut hätte. Darunter zählt das breitgefächerte Angebot für juristische Fremdsprachenausbildung sowie ein rege genutztes, umfangreiches Angebot von Studienaufenthalten an ausländischen Partneruniversitäten. An dieser Stelle möchte ich auch das Großbritannien-Zentrum erwähnen. Dass wir vor Ort und unter einem Dach Experten zur britischen Kultur, Literatur, Geschichte, Wirtschaft und natürlich auch zum Recht greifbar haben, die in Forschung und Lehre interdisziplinär zusammenarbeiten, bietet eine Chance auch für die rechtsvergleichende Lehre und Forschung an der juristischen Fakultät. Umgekehrt kann das Großbritannien-Zentrum von einer verstärkten Zusammenarbeit profitieren, beispielsweise über die Einbindung juristischer Doktoranden in die interdisziplinäre Forschung am Zentrum.


Autor:

Gerhard Dannemann


Professur für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Strukturen Großbritanniens am Großbritannien-Zentrum der Humboldt-Universität zu Berlin. Der stark gekürzte Text über Martin Wolff ist seiner Antrittsvorlesung entnommen:
Gerhard Dannemann Rechtsvergleichung im Exil
Martin Wolff und das englische Recht
Antrittsvorlesung 1. Juli 2003
Humboldt-Universität zu Berlin
Großbritannien-Zentrum


Die digitalen Ausgaben der Öffentlichen Vorlesungen sind abrufbar über
den Dokumenten- und Publikationsserver der Humboldt-Universität unter:
http://edoc.hu-berlin.de

Herausgeber:
Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Copyright:
Alle Rechte liegen beim Verfasser
Berlin 2004

Redaktion:
Birgit Eggert
Forschungsabteilung der Humboldt-Universität zu Berlin
Unter den Linden 6
D-10099 Berlin

Herstellung:
Forschungsabteilung der Humboldt-Universität zu Berlin
Unter den Linden 6
D-10099 Berlin
Heft 135

ISSN 1618-4858 (Printausgabe)
ISSN 1618-4866 (Onlineausgabe)
ISBN 3-86004-181-9

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